Garten & Recht

So schön die eigene Idylle auch ist, es kann natürlich immer einmal sein, das der eigene Garten oder das Wirken in diesem, Grund zum Anstoß mit der Nachbarschaft ist. Wir wollen ihnen nachfolgend einige kleine Hilfen geben, um für die wichtigsten Streitpunkte  - die Ihren Garten betreffen könnten - gewappnet zu sein. Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass unsere Hilfen natürlich keinesfalls eine Rechtsberatung entsprechen und sie sich gegebenenfalls bei ihrem Gemeindeamt oder ihrer Rechtsberatung über einen speziellen Fall beraten lassen sollten.

 

A
Apfel, wem gehört der eigentlich ?
Wer kennt das nicht. Die leckeren Früchte von Nachbars Apfelbaum ragen über das Grundstück und verführen mit einer tollen Farbe und einem schönen Duft.
Doch wie ist es eigentlich ? Darf man den Apfel des Nachbarn vom Baum pflücken ?
Leider darf man dies nicht! Der Apfel gehört solange ihre Nachbarn, bis er vom Baum abfällt und auf ihrem Grundstück landet. Erst jetzt gehört die Frucht Ihnen, und ist zum Verzehr freigegeben. Aber Achtung! Das Schütteln des Baumes ist nicht erlaubt!

B
Bauwerke
Bauwerke im Garten benötigen meistens eine Baugenehmigung und dürfen nicht ohne diese einfach im Garten aufgestellt werden.

Blumen oder Unkraut ?
Sollte Ihr Nachbar nicht so viel wert auf die Pflege des Gartens legen oder in besonderem eine wilde Blumenwiese oder eine Wildkrautwiese seine eigenen nennen (welche reichhaltig ihre Samen in die Luft und somit auch in Ihren Garten abgeben), so haben sie keinen Einfluss darauf.Auch wenn der Gesetzgeber sie gegen Immission schützt, so sind Unkrautsamen davon ausgenommen. Die einzige Möglichkeit der Situation „Herr“ zu werden ist, ihrem Nachbarn zuzureden und davon zu überzeugen das das niederhalten vor dem Samenflug im Interesse einer guten Nachbarschaft ist. In einigen Bundesländern gibt es sogar spezielle Vorgaben, das bestimmte Unkraut Sorten vom Gartenbesitzer zwingend zu entfernen sind. Diese Unkräuter sind aber ausschließlich solche, die durch Giftigkeit oder einen außerordentlich hohen Verdrängungsdruck eine Gefahr für die Umwelt darstellen.

G
Gartenfeuer
Gartenfeuer fallen entgegen der weitläufigen Meinung nicht unter das Immissionsgesetz. Es ist trotzdem so, dass das Verbrennen von Gartenabfällen in den meisten Kommunen vorher beim Amt beantragt werden muss. Sollte die Rauchentwicklung außergewöhnlich hoch sein und dadurch Nachbarn belästigt werden, so ist das Feuer unverzüglich abzulöschen. besonders die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs mit möglicher Unfallfolge kann dem Grundstückeigentümer angelastet werden.

Gifte
Erfreulicherweise geht der Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten zurück. Sie sollten auch nur das letzte Mittel sein, eine Plage die im Garten auftritt, zu bekämpfen. Egal welches Pflanzenschutzmittel oder welche andere Chemikalien sie im Garten aufbewahren, sie sind dazu verpflichtet diese vor unbefugten Zugriffen zu schützen. auch während oder nach der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sollte jeder verantwortungsbewusste Mensch darauf achten das Tiere Kinder oder andere Personen nicht auf die kontaminierten Flächen treten oder behandelte Pflanzenteile aufnehmen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Privatgarten ist durch den Gesetzgeber und die Gemeinde oder Stadtverwaltung geregelt. So sind Gartenbesitzer häufig dazu verpflichtet auch giftige Pflanzen gegebenenfalls zu entfernen, um keine Gefahr für andere da zu stellen.

Grundstücksgrenzen
Grundstücksgrenzen sind klar durch Grenzsteine gezogen. Auch wenn sie nicht bei jedem Grundstück rechtwinklig sind, sondern auch über Eck oder nicht ganz klar ersichtlich verlaufen, so lässt sich spätestens über das Katasteramt der genaue Grenzverlauf feststellen.

H
Hecken und Mauern an der Grundstücksgrenze
Hecken und Mauern sind meist auf einer Seite der Grundstücksgrenze aufgestellt. Doch gibt es durchaus auch Beispiele in denen eine Hecke oder Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze gepflanzt oder gebaut ist. Egal ob „vor“ oder „auf“ einer Grundstücksgrenze gebaut oder gepflanzt ist, müssen die einschlägigen Vorgaben der Gemeinde oder Stadt berücksichtigt werden. Hierzu ist ein Besuch beim Gemeindeamt oder der Stadtverwaltung empfehlenswert. Meist gibt es nämlich in jedem Ort spezielle Vorgaben für die Bepflanzung oder Bebauung an oder auf einer Grundstücksgrenze. So dürfen Bauwerke und Bepflanzungen häufig eine Höhe von 1,80 bis 2 Meter nicht überschreiten. Ebenfalls gibt es durchaus Vorgaben die besagen, dass eine Mindestentfernung zu einer Grundstücksgrenze eingehalten werden muss.

Hecke und Mauern, wer ist für die Pflege und eventuelle Kosten verantwortlich ?
Schwierig ist es immer wenn eine Mauer, ein Zaun oder eine Hecke die Grenze zwischen zwei Grundstücken bildet. Nach dem Gesetz sind meist beide Eigentümer der betreffenden Grundstücke zur gemeinschaftlichen Nutzung berechtigt und somit auch für die anfallenden Kosten verantwortlich. Andere Regelung können in privaten Verträgen oder Zusatzvereinbarungen getroffen werden. Ohne diese zusätzlichen Vereinbarungen darf keiner der Nachbarn die Mauer, den Zaun oder die Hecke zum Nachbargrundstück beseitigen, ohne die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn zu erhalten. Nur wenn die Hecke, der Zaun oder die Mauer ganz klar auf einer Seite des Grundstücks ist, ist eine Beseitigung auch ohne die Zustimmung möglich. Ansonsten gilt, vor allen Dingen bei Hecken, dass jeder Nachbar für seine Seite der Hecke selbst verantwortlich ist. Sollte ein Nachbar sich um den Heckenschnitt im ganzen kümmern, so muss dieser vor Betreten des Nachbargrundstücks die Einwilligung des Nachbarn einholen. Auch hier bieten sich gegebenenfalls Zusatzabkommen oder privat Verträge für eine angemessene Regelung an. Sollten Äste oder Krone einer Pflanze aus Nachbars Garten auf ihr Grundstück hinauswachsen so müssen Sie, bevor sie selbst tätig werden, ihren Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung, so wie eine Erlaubnis zum Zugang auf ihr Grundstück gewähren. Es ist also auch so, das die Äste eines Strauches, Baumes oder einer Hecke die über die Grundstücksgrenze ragen vom Nachbarn zu schneiden sind. Eine angemessene Frist für die Ausführung eines Schnitts ist selbstverständlich nur innerhalb der gesetzlich erlaubten Schnittzeitpunkt gültig. Der Schnitt des Heckenkopfes sollte immer ausschließlich mit dem Einverständnis des Nachbarn ausgeführt werden. Die Hecke eigenmächtig im Kopf zu kürzen, weil diese eventuell die eigene Terrasse zu sehr beschattet ist nicht zulässig.

R
Rasen mähen
In den Bundesgesetzen gibt es die sogenannte Rasenmäherverordnung. In der Vergangenheit war es so, dass nur werktags von 7 bis 19 Uhr gemäht werden durfte. In einigen Bundesländern gab es zusätzlich eine Mittagsruhe. In Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Hessen musste diese zusätzliche Mittagsruhe eingehalten werden. Hierbei gibt es aber für besonders leise Gartengeräte in vielen Ländern eine Ausnahme. Zwischenzeitlich ist es sogar in vielen Ländern erlaubt sonntags in der Mittagszeit ebenfalls zu mähen.

S
Schnitt am öffentlichen Weg oder Bürgersteig
Für einen Bürgersteig oder einen öffentlichen Weg gelten andere Bestimmungen. Hier ist der Grundstückseigentümer umgehend verpflichtet überhängende oder rein ragende Äste zu beseitigen, sobald Fußgänger oder Verkehr behindert werden. Das gilt auch für Blätter Blüten und Nadeln.

W
Wegerecht
Sie können normalerweise jeder Person den Zugang zu ihrem Grundstück untersagen. Besucher die durch ein Schild und eine Absperrung darauf hingewiesen worden, dass das Betreten nicht gestattet ist, können bei Übertretung zur Rechenschaft gezogen werden. Etwas anders verhält es sich, wenn ihr Gartengrundstück von einem öffentlichen Weg durchquert wird. In diesem Fall müssen Sie alle Personen die Nutzung des Weges ohne Behinderung gestatten. Die Nutzer dürfen allerdings weder vom Weg abkommen, noch auf ihm spielen oder anderen Beschäftigungen nachkommen. Pforten und Türen müssen nach Durchschreiten wieder geschlossen und Verunreinigungen, zum Beispiel durch Hundekot, entfernt werden.

Wurzeln
Sollten Wurzeln im Unterboden über die Grundstücksgrenze hinauswachsen, so ist der Betroffenen Nachbar ist berechtigt diese zu kappen. Insbesondere sobald Wurzeln in Bauwerke oder Kanalisation einwachsen, ist dies ohne weitere Zustimmung ausführbar. Eine Zustimmung des Nachbarn und Pflanzen Besitzer ist somit in der Regel nicht nötig.

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