Ersatzpflanzung

Wer hat nicht schon einmal davon gehört !? Ein unliebsamer Baum soll entfernt werden, da er den Raum für ein Neubau verstellt oder das Familienleben durch Laub- und Schattenwurf beeinträchtigt.
Möchte man einen solchen Baum aus dem Garten entfernen, so sind einige Dinge zu beachten.

Ab welcher Größe brauche ich eine Genehmigung?
Welche Größe ein Baum haben darf, bevor eine Fällgenehmigung nötig ist, handhaben viele Städte und Gemeinden sehr unterschiedlich.
In den meisten Städten und Kommunen muss für die Fällung von Bäumen ab einem Stammumfang von 80 cm (am Stamm in einer Höhe von 1,00-1,30m gemessen) eine behördliche Genehmigung eingeholt werden. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Genehmigung sogar bereits nötig, wenn nur ein Stamm von mehreren mindestens 50 cm Umfang hat.

Wo bekomme ich die behördliche Genehmigung?
Die Genehmigung erhält man auf dem Bauamt der Gemeinde oder dem Bezirksamt der Stadt. Alternativ lohnt auch ein Weg zur Naturschutzbehörde des Kreises.

Wie wird entschieden?
Die Entscheidung der Behörde ob eine Fällgenehmigung erteilt und gegebenenfalls eine Ersatzpflanzung nötig wird ist eine Einzelfallentscheidung. zwar sind der ökologische und gesellschaftliche Wert des Baumes der gefällt werden soll ein wichtiges Kriterium , doch die persönlichen Belange des Grundstückseigentümers fließen in die Bewertung mit ein.
Ein gesunder Baum mit einem hohen ökologischen Wert bedeutet selbstverständlich eine größere Hürde für eine Fällgenehmigung und einen höheren Anspruch an eine Ersatzpflanzung.

Unsere Erfahrung ist, dass die Behörden in einer persönliche Unterredung sehr kooperativ sind und bei Schwierigkeiten zusammen mit den Grundstückseigentümern nach Lösungen suchen.

Ersatzpflanzung: Welche Bäume kann ich wählen?
In den meisten Fällen wird eine Ersatzpflanzung unumgänglich sein. Es ist deshalb hilfreich, sich bereits im Vorwege zu informieren und sich Gedanken zu machen, an welcher Stelle des Gartens die Ersatzpflanzung stehen soll. Hierzu ist in den Ämtern ihrer Stadt oder Gemeinde eine Liste erhältlich, auf der die gewünschten und möglichen Baumarten aufgeführt sind.
Häufig sind Ersatzpflanzungen auf heimische Arten beschränkt. doch es gibt viele Möglichkeiten auch diese sehr feste Vorgabe durch ein Gespräch mit der Behörde etwas auszuweiten und an die persönlichen Ansprüche anzupassen. Eine seltene Ausnahme besteht allerdings in der vorgegebenen Größe der Ersatzpflanzung. So geben die Behörden eine feste Vorgabe für den Stammumfang des zu pflanzenden Baumes. Wenn die Vorgabe, zur Nachpflanzung bei einem Stammumfang zwischen 10 und 14 Zentimeter liegt, so ist dieses eine sehr Grundstückseigentümer freundliche Regelung. Nicht selten beginnen Nachpflanzungen bei einem Stammumfang von 14 bis 16 Zentimetern, -aber auch 16 und mehr Zentimeter Umfang sind nach einer Fällung von sehr wertvollen Bäumen durchaus möglich. Wir empfehlen dringend, die vorgegebenen Größen nicht zu unterschreiten. Gegebenenfalls findet innerhalb eines Jahres nach der Pflanzung eine Begehung des Grundstückes durch die Behörde statt. Eine Unterschreitung des jeweilig vorgegebenen Stammumfang würde selbstverständlich eine Nachpflanzung oder zusätzliche Ausgleichszahlung bedeuten.

Kann ich durch eine Zahlung eine Nachpflanzung verhindern?
Meist bieten die Behörden, alternativ zur Ersatzpflanzung, die Möglichkeit eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese liegt meist deutlich über den Kosten eines Baumes zur Nachpflanzung.

Sie haben weitere Fragen und Beratungsbedarf? Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite! Kontaktieren Sie uns hierfür einfach per E-Mail oder telefonisch.

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